Die Probenentnahme für einen Vaterschaftstest muss unter Aufsicht (identitätsgesichert), bei einem Zeugen stattfinden.
Dazu gibt es keinerlei Ausnahmen. Die Vorschrift gilt unabhängig vom Verwendungszweck des Vaterschaftstests. Es ist also nicht relevant, ob der Test rein privat sein soll. Sie stammt aus einer Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO)*. Die Probenentnahme muss bei einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Dazu zählen Ärzte, Anwälte, Behörden, Hebammen und Apotheken. Zeuge kann demnach keine verwandte oder bekannte Privatperson sein. Dabei geht es hauptsächlich darum, dass genetische Daten nicht ohne das Wissen der betreffenden Person verarbeitet oder anderen bekannt werden dürfen. Bei minderjährigen Kindern sind dafür immer alle Sorgeberechtigten zuständig. Heimliche Vaterschaftstests sind also definitiv illegal. Die beauftragende Person würde mit einem heimlichen Test gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen und eine Anzeige mit entsprechender Bestrafung riskieren.
Nach unserer Erfahrung wird das Ergebnis eines Vaterschaftstests sowieso meist offiziell eingesetzt. Gehen Sie also gleich den legalen Weg und nutzen Sie Ihr Recht auf die Klärung der Abstammung. So müssen Sie zwar das Einverständnis aller einholen, jedoch darf dies gesetzlich niemand verweigern.
*Voller Richtlinientitel: Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2b GenDG.
Die Richtlinie finden Sie hier zum Download.