Eine Richtlinie zum Gendiagnostikgesetz schreibt die Probennahme für einen Vaterschaftstest bei einem Zeugen vor.
Mit Inkrafttreten der "Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2b GenDG" ist die Probennahme eindeutig geregelt. Die Probennahme muss bei einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Dazu zählen Ärzte, Anwälte, Behörden, Hebammen und Apotheken. Zeuge kann demnach keine verwandte oder bekannte Privatperson sein. Dies gilt unabhängig vom Verwendungszweck.
Die Richtlinie finden Sie hier zum Download.